Schiedsrichterordnung des BKN
in der Fassung vom 06.05.1990
(letzte
Änderung: 12.05.2006)
§1 Organe und
ihre Aufgaben
1.
Das Schiedsrichterwesen im Basketballkreis
Niederrhein untersteht dem Kreisschiedsrichterwart (KRSW).
2.
Er kann von einem
Schiedsrichter-Ausschuss
(SR-A) unterstützt werden. Der KRSW schlägt dem Vorstand die Mitglieder zur Ernennung
vor. Die Mitglieder des SR-A werden vom Vorstand ernannt.
3.
Der KSRW setzt die Schiedsrichter (SR) für
die in seine Zuständigkeit fallenden Spiele an. Er kann diese Aufgabe an den SR-A
delegieren.
4.
Weitere Aufgaben des KSRW ergeben sich aus den
Schiedsrichterordnungen des DBB, des WBV und des Kreises.
§2 SR-Lizenzen
und Prüfungen
1. Die SR-Lizenz wird vom DBB vergeben. Näheres regeln die entsprechenden Prüfungsordnungen.
2. Der Basketballkreis Niederrhein vergibt eine D- und eine
E-SR-Lizenz, die nur auf Kreisebene Gültigkeit hat.. Näheres regeln die entsprechenden Prüfungsordnungen.
3. Der KSRW muss jedes Jahr mindestens eine
SR-Ausbildung anbieten.
4. SR-Fortbildungen werden vom KSRW in
Zusammenarbeit mit dem WBV angeboten.
§3
Schiedsrichtergestellung
1. Jeder Mitgliedsverein, der an den
Senioren-Kreismeisterschaften des Basketballkreises Niederrhein teilnimmt, stellt zwei
geprüfte und einsatzfähige SR für jede auf Kreisebene gemeldete Mannschaft.
2. Einsatzfähig ist jeder SR, wenn er den
entsprechenden Jahresvermerk vom WBV bzw. KSRW erhalten hat. Die Erteilung des
Jahresvermerkes wird abhängig gemacht von der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang des
DBB, WBV oder des Basketballkreises Niederrhein vor dem 01.08. im laufenden Spieljahr.
3. Vereinsmeldungen für den
Kreisligaspielbetrieb werden vom Kreisvorstand, vertreten durch den KSW und den KSRW, nur
akzeptiert, wenn für jede gemeldete Mannschaft die vollständige Anzahl an
Pflichtschiedsrichtern gemeldet wird. Die Ausnahmeregelung gemäß § 6 KSchO bleibt davon
unberührt. Gnadengesuche erfolgen nur gegen schriftlichen Antrag auf
Kreisvorstandsbeschluss, der dann eine Geldbuße verhängen kann. Dies darf 75,- €
pro fehlendem Schiedsrichter nicht übersteigen.
4. Die Vereine übersenden nach Aufforderung
durch den KSRW jedes Jahr eine Aufstellung sämtlicher SR, die für diesen Verein gemeldet
sind. Die Vereine sind verpflichtet, Adressänderungen u.ä. ihrer SR umgehend an den
KSRW zu senden. Das Nichteinsenden der SR-Aufstellung, unvollständige und/oder
fehlerhafte SR-Aufstellungen wird mit 25,- € bestraft. Die SR-Aufstellung
beinhaltet Name, Lizenznummer, Adresse, mindestens eine Telefonnummer und
mindestens eine Email-Adresse jedes
Schiedsrichters.
5. Jeder SR muss mindestens 50% der Anzahl
Spiele, die ihm vom BK Niederrhein übertragen werden, selbst pfeifen, wenn er als
Pflichtschiedsrichter gemäß §3 Absatz 1 gewertet werden will. Dies können eigene
Ansetzungen als auch Umbesetzungen sein. Falls diese Quote nicht erreicht wird, wird der
SR nicht als Pflicht-SR gewertet; es erfolgt eine Bestrafung gemäß §3 Absatz 3.
§4
Schiedsrichtereinsatz
1.
Jedes Meisterschafts- oder Pokalspiel im
Seniorenbereich ist von zwei geprüften einsatzfähigen und -berechtigten SR zu leiten.
2.
Die angesetzten SR erhalten kostenfrei ihre
Ansetzungen im Kreis über den KSRW. Die Vereine bekommen über das Kreis-Info
und/oder per Mail Kenntnis
über die Ansetzungen ihrer SR.
3.
Den SR-Einsatz bei Jugendspielen regelt die
Kreisjugendordnung.
§5
Schiedsrichterausweis- und -arbeitsbuch
1.
Jeder SR hat ein Arbeitsbuch zu führen.
2.
Jeder SR hat sein Arbeitsbuch und seinen
SR-Ausweis zu jedem Spiel mitzunehmen und auf Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt auch für
Jugendspiele.
3.
Die E-SR reichen ihr Arbeitsbuch sowie ihre
SR-Lizenz bis zum 01.06. eines jeden Jahres beim KSRW ein, ohne das dieser dazu
auffordert. Ein adressierter und ausreichend frankierter Rückumschlag ist beizufügen.
Für alle anderen SR gelten die Regelungen des WBV.
§6 Befreiung
Vereine, die dem WBV neu beigetreten
sind oder mit einer Mannschaft erstmals am Spielbetrieb teilnehmen, sind bis zur nächsten
SR-Prüfung im Basketballkreis Niederrhein- höchstens aber für die Dauer eines Jahres -
von der Verpflichtung der SR-Gestellung nach §3 (1) befreit. Vereine, die als
Rechtsnachfolger eines bisherigen Mitgliedvereines des BKN gelten, übernehmen auch die
Pflichten nach §3 (1).
§7 Schiedsrichterumbesetzung
1.
Jeder SR ist verpflichtet, alle Spiele zu
leiten, für die ihm ein Auftrag erteilt wird.
2.
Ist ein SR verhindert, einen
Spielleitungsauftrag wahrzunehmen, so hat der Verein für einen entsprechenden Ersatz zu
sorgen. Dies kann sowohl ein SR des eigenen als auch ein SR eines anderen Vereins sein,
dessen Verein nicht am Spiel beteiligt ist. Umbesetzungen müssen dem KSRW mitgeteilt
werden, damit eine eventuelle Bestrafung vermieden werden kann.
3.
E-SR sind nicht berechtigt Seniorenspiele zu
leiten.
4.
Nimmt ein SR seinen Auftrag nicht wahr bzw.
sorgt der Verein nicht gemäß §7 (2) für Ersatz, wird der Verein bestraft.
§8 Fahrtkosten
und SR-Gebühren
1. Die Regelung für die Erstattung der Fahrtkosten orientiert sich an der Regelung des WBV. Als Beträge werden im Bereich des BKN für die alleinige Anreise 0,30 Euro und für die gemeinsame Anreise 0,34 Euro festgelegt. Der Kostenerstattungssatz darf dabei nie unterhalb des Satzes auf WBV-Ebene liegen.
2.
Die SR-Gebühren betragen:
1.KLH,
2.KLH,
KLD
15,00 €
Kreisjugendspiele
15,00
€
Pokalspiele
(Sen+Jugend) entsprechend der höherklassigen
Mannschaft, mindestens 15,00
€
3. Für jedes allein geleitete Spiel steht dem SR die 1,5-fache Schiedsrichtergebühr zu.
4. Die Regelungen des WBV bezüglich der Leitung von mehr als zwei Spielen hintereinander bzw. der Abwesenheit von mehr als 6 Stunden gelten ebenfalls für die Spiele im BKN.
§9 Bestrafung
bei Verstößen gegen die Kreisschiedsrichterordnung (KSRO)
| 1. Eigenmächtiges Einladen von SR des eigenen
Vereines ohne Einverständniserklärung des Gastes. |
50,- € |
| 2. Einsatz eines nicht berechtigten SR |
10,- € |
| 3. Nichteinsenden eines
E-SR-Arbeitsbuches/E-Lizenz (§5 (3)) |
5,- € |
| 4. Fehlende SR (§3 (3)), pro SR |
Siehe dort |
| 5. Fehlende SR-Aufstellung bzw. -Meldung (§3
(4)) |
25,- € |
6. Erstmaliges
Nichtantreten von SR Im Wiederholungsfall |
SR-Gebühr Doppelte SR-Gebühr |
§10
Rechtsmittel
Gegen Bestrafungen aus dieser KSRO
ist Berufung beim Kreis-Rechtsausschuss möglich.
Die KSRO kann mit einfacher Mehrheit
durch den Kreistag geändert werden.
§12
Inkrafttreten
Die KSRO und ihre Änderungen treten
nach der Annahme durch den Kreistag zum nächsten 01.08. in Kraft.
Für die Richtigkeit
Jens Speh
Anhang 1
Prüfungsrichtlinien für D-Schiedsrichter (Fassung vom 1.1.2003)
I.Allgemeines
Der BK Niederrhein vergibt in Zusammenarbeit mit dem WBV eine D-SR-Lizenz. Die Prüfung für diese Lizenz wird vom KSRW oder einem von ihm beauftragten Schiedsrichter abgenommen. Über die Einsatzmöglichkeiten der D-SR entscheidet der WBV-Verbandstag, auf Kreisebene der KSRW. D-SR-Prüfungen sind grundsätzlich während des ganzen Jahres über möglich.
II.Voraussetzungen
Für die Durchführung einer Prüfung
ist eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Prüflingen erforderlich.
Der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Prüfung:
- mindestens 15 Jahre sein oder im
Laufe des Jahres 15 Jahre werden
- einem Verein des Kreises Niederrhein angehören
- mindestens eine praktische und eine theoretische Vorbereitung besucht haben.
Der Kandidat darf nicht im selben Prüfungszeitraum schon an einer D-SR-Prüfung teilgenommen haben.
III.Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Test mit 100 Fragen, der in maximal 60 Minuten zu bearbeiten ist. Sie ist bestanden, wenn mindestens 72 Fragen richtig beantwortet sind.
IV.Organisation
Jeder Verein des BK Niederrhein kann eine D-SR-Prüfung beantragen. Dem Antrag sind die notwendigen Termine zur Durchführung der Lehrgänge und der Prüfung beizufügen. Der KSRW behält sich vor, regionale Zusammenfassungen von Lehrgängen vorzunehmen. Jeder Verein zahlt pro Prüfling 5 Euro auf das Kreiskonto ein. Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, werden im Kreis-Info veröffentlicht.
V.Verlängerung der Lizenz
Die Verlängerung der Lizenz ist von der Teilnahme an der jährlich stattfindenden D-/E-SR-Fortbildung gebunden. Wenn eine D-SR-Lizenz vier Jahre hintereinander nicht verlängert worden ist, wird sie gelöscht.
Anhang 2
Prüfungsrichtlinien für E-Schiedsrichter (Fassung vom 1.1.1993, letzte Änderung 1.1.2002)
I.Allgemeines
Der BK Niederrhein vergibt eine E-SR-Lizenz. Die Prüfung für diese Lizenz wird vom KSRW oder einem von ihm beauftragten Schiedsrichter abgenommen. Die Lizenz ist nur für Jugendspiele auf Kreisebene gültig. Über den Einsatz der E-SR und alle damit verbundenen Fragen entscheidet der KSRW. E-SR-Prüfungen sind grundsätzlich während des ganzen Jahres über möglich.
II.Voraussetzungen
Für die Durchführung einer Prüfung
ist eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Prüflingen erforderlich.
Der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Prüfung:
- mindestens 12 Jahre sein oder im
Laufe des Jahres 12 Jahre werden
- einem Verein des Kreises Niederrhein angehören
- mindestens eine praktische und eine theoretische Vorbereitung besucht haben.
Der Kandidat darf nicht im selben Prüfungszeitraum schon an einer E-SR-Prüfung teilgenommen haben.
III.Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Test mit 100 Fragen, der in maximal 60 Minuten zu bearbeiten ist. Sie ist bestanden, wenn mindestens 70 Fragen richtig beantwortet sind.
IV.Organisation
Jeder Verein des BK Niederrhein kann eine E-SR-Prüfung beantragen. Dem Antrag sind die notwendigen Termine zur Durchführung der Lehrgänge und der Prüfung beizufügen. Der KSRW behält sich vor, regionale Zusammenfassungen von Lehrgängen vorzunehmen. Jeder Verein zahlt pro Prüfling 5 Euro auf das Kreiskonto ein. Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, werden im Kreis-Info veröffentlicht.
V.Verlängerung der Lizenz
Die Verlängerung der Lizenz ist von der Teilnahme an der jährlich stattfindenden D-/E-SR-Fortbildung gebunden. Wenn eine E-SR-Lizenz vier Jahre hintereinander nicht verlängert worden ist, wird sie gelöscht.