Schiedsrichterordnung des BKN

in der Fassung vom 06.05.1990
(
letzte Änderung: 12.05.2006)

§1    Organe und ihre Aufgaben

1.          Das Schiedsrichterwesen im Basketballkreis Niederrhein untersteht dem Kreisschiedsrichterwart (KRSW).

2.          Er kann von einem Schiedsrichter-Ausschuss (SR-A) unterstützt werden. Der KRSW schlägt dem Vorstand die Mitglieder zur Ernennung vor. Die Mitglieder des SR-A werden vom Vorstand ernannt.

3.          Der KSRW setzt die Schiedsrichter (SR) für die in seine Zuständigkeit fallenden Spiele an. Er kann diese Aufgabe an den SR-A delegieren.

4.          Weitere Aufgaben des KSRW ergeben sich aus den Schiedsrichterordnungen des DBB, des WBV und des Kreises.

§2   SR-Lizenzen und Prüfungen

1.        Die SR-Lizenz wird vom DBB vergeben. Näheres regeln die entsprechenden Prüfungsordnungen.

2.        Der Basketballkreis Niederrhein vergibt eine D- und eine E-SR-Lizenz, die nur auf Kreisebene Gültigkeit hat.. Näheres regeln die entsprechenden Prüfungsordnungen.

3.        Der KSRW muss jedes Jahr mindestens eine SR-Ausbildung anbieten.

4.        SR-Fortbildungen werden vom KSRW in Zusammenarbeit mit dem WBV angeboten.

§3     Schiedsrichtergestellung

1.        Jeder Mitgliedsverein, der an den Senioren-Kreismeisterschaften des Basketballkreises Niederrhein teilnimmt, stellt zwei geprüfte und einsatzfähige SR für jede auf Kreisebene gemeldete Mannschaft.

2.        Einsatzfähig ist jeder SR, wenn er den entsprechenden Jahresvermerk vom WBV bzw. KSRW erhalten hat. Die Erteilung des Jahresvermerkes wird abhängig gemacht von der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang des DBB, WBV oder des Basketballkreises Niederrhein vor dem 01.08. im laufenden Spieljahr.

3.        Vereinsmeldungen für den Kreisligaspielbetrieb werden vom Kreisvorstand, vertreten durch den KSW und den KSRW, nur akzeptiert, wenn für jede gemeldete Mannschaft die vollständige Anzahl an Pflichtschiedsrichtern gemeldet wird. Die Ausnahmeregelung gemäß § 6 KSchO bleibt davon unberührt. Gnadengesuche erfolgen nur gegen schriftlichen Antrag auf Kreisvorstandsbeschluss, der dann eine Geldbuße verhängen kann. Dies darf 75,- € pro fehlendem Schiedsrichter nicht übersteigen.

4.        Die Vereine übersenden nach Aufforderung durch den KSRW jedes Jahr eine Aufstellung sämtlicher SR, die für diesen Verein gemeldet sind. Die Vereine sind verpflichtet, Adressänderungen u.ä. ihrer SR umgehend an den KSRW zu senden. Das Nichteinsenden der SR-Aufstellung, unvollständige und/oder fehlerhafte SR-Aufstellungen wird mit 25,- € bestraft. Die SR-Aufstellung beinhaltet Name, Lizenznummer, Adresse, mindestens eine Telefonnummer und mindestens eine Email-Adresse jedes Schiedsrichters.

5.        Jeder SR muss mindestens 50% der Anzahl Spiele, die ihm vom BK Niederrhein übertragen werden, selbst pfeifen, wenn er als Pflichtschiedsrichter gemäß §3 Absatz 1 gewertet werden will. Dies können eigene Ansetzungen als auch Umbesetzungen sein. Falls diese Quote nicht erreicht wird, wird der SR nicht als Pflicht-SR gewertet; es erfolgt eine Bestrafung gemäß §3 Absatz 3.

§4     Schiedsrichtereinsatz

1.          Jedes Meisterschafts- oder Pokalspiel im Seniorenbereich ist von zwei geprüften einsatzfähigen und -berechtigten SR zu leiten.

2.          Die angesetzten SR erhalten kostenfrei ihre Ansetzungen im Kreis über den KSRW. Die Vereine bekommen über das Kreis-Info und/oder per Mail Kenntnis über die Ansetzungen ihrer SR.

3.          Den SR-Einsatz bei Jugendspielen regelt die Kreisjugendordnung.

§5     Schiedsrichterausweis- und -arbeitsbuch

1.          Jeder SR hat ein Arbeitsbuch zu führen.

2.          Jeder SR hat sein Arbeitsbuch und seinen SR-Ausweis zu jedem Spiel mitzunehmen und auf Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt auch für Jugendspiele.

3.          Die E-SR reichen ihr Arbeitsbuch sowie ihre SR-Lizenz bis zum 01.06. eines jeden Jahres beim KSRW ein, ohne das dieser dazu auffordert. Ein adressierter und ausreichend frankierter Rückumschlag ist beizufügen. Für alle anderen SR gelten die Regelungen des WBV.

§6    Befreiung

Vereine, die dem WBV neu beigetreten sind oder mit einer Mannschaft erstmals am Spielbetrieb teilnehmen, sind bis zur nächsten SR-Prüfung im Basketballkreis Niederrhein- höchstens aber für die Dauer eines Jahres - von der Verpflichtung der SR-Gestellung nach §3 (1) befreit. Vereine, die als Rechtsnachfolger eines bisherigen Mitgliedvereines des BKN gelten, übernehmen auch die Pflichten nach §3 (1).

§7   Schiedsrichterumbesetzung

1.          Jeder SR ist verpflichtet, alle Spiele zu leiten, für die ihm ein Auftrag erteilt wird.

2.          Ist ein SR verhindert, einen Spielleitungsauftrag wahrzunehmen, so hat der Verein für einen entsprechenden Ersatz zu sorgen. Dies kann sowohl ein SR des eigenen als auch ein SR eines anderen Vereins sein, dessen Verein nicht am Spiel beteiligt ist. Umbesetzungen müssen dem KSRW mitgeteilt werden, damit eine eventuelle Bestrafung vermieden werden kann.

3.          E-SR sind nicht berechtigt Seniorenspiele zu leiten.

4.          Nimmt ein SR seinen Auftrag nicht wahr bzw. sorgt der Verein nicht gemäß §7 (2) für Ersatz, wird der Verein bestraft.

§8    Fahrtkosten und SR-Gebühren

1.          Die Regelung für die Erstattung der Fahrtkosten orientiert sich an der Regelung des WBV. Als Beträge werden im Bereich des BKN für die alleinige Anreise 0,30 Euro und für die gemeinsame Anreise 0,34 Euro festgelegt. Der Kostenerstattungssatz darf dabei nie unterhalb des Satzes auf WBV-Ebene liegen.

2.          Die SR-Gebühren betragen:
                                    1.KLH, 2.KLH, KLD                15,00 €
                                    Kreisjugendspiele                15,00 €
                                    Pokalspiele (Sen+Jugend)     entsprechend der höherklassigen Mannschaft, mindestens 15,00 €

3.     Für jedes allein geleitete Spiel steht dem SR die 1,5-fache Schiedsrichtergebühr zu.

4.     Die Regelungen des WBV bezüglich der Leitung von mehr als zwei Spielen hintereinander bzw. der Abwesenheit von mehr als 6 Stunden gelten ebenfalls für die Spiele im BKN.

§9    Bestrafung bei Verstößen gegen die Kreisschiedsrichterordnung (KSRO)

1. Eigenmächtiges Einladen von SR des eigenen Vereines ohne       
    Einverständniserklärung des Gastes.

50,- €

2. Einsatz eines nicht berechtigten SR

10,- €

3. Nichteinsenden eines E-SR-Arbeitsbuches/E-Lizenz (§5 (3))    

5,- €

4. Fehlende SR (§3 (3)), pro SR

Siehe dort

5. Fehlende SR-Aufstellung bzw. -Meldung (§3 (4))

25,- €

6. Erstmaliges Nichtantreten von SR

    Im Wiederholungsfall

SR-Gebühr

Doppelte SR-Gebühr

§10     Rechtsmittel

Gegen Bestrafungen aus dieser KSRO ist Berufung beim Kreis-Rechtsausschuss möglich.

§11     Änderung der KSRO

Die KSRO kann mit einfacher Mehrheit durch den Kreistag geändert werden.

§12     Inkrafttreten

Die KSRO und ihre Änderungen treten nach der Annahme durch den Kreistag zum nächsten 01.08. in Kraft.

Für die Richtigkeit

Jens Speh

 

Anhang 1

Prüfungsrichtlinien für D-Schiedsrichter (Fassung vom 1.1.2003)

I.Allgemeines

Der BK Niederrhein vergibt in Zusammenarbeit mit dem WBV eine D-SR-Lizenz. Die Prüfung für diese Lizenz wird vom KSRW oder einem von ihm beauftragten Schiedsrichter abgenommen. Über die Einsatzmöglichkeiten der D-SR entscheidet der WBV-Verbandstag, auf Kreisebene der KSRW. D-SR-Prüfungen sind grundsätzlich während des ganzen Jahres über möglich.

II.Voraussetzungen

Für die Durchführung einer Prüfung ist eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Prüflingen erforderlich.
Der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Prüfung:

- mindestens 15 Jahre sein oder im Laufe des Jahres 15 Jahre werden
- einem Verein des Kreises Niederrhein angehören
- mindestens eine praktische und eine theoretische Vorbereitung besucht haben.

Der Kandidat darf nicht im selben Prüfungszeitraum schon an einer D-SR-Prüfung teilgenommen haben.

III.Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Test mit 100 Fragen, der in maximal 60 Minuten zu bearbeiten ist. Sie ist bestanden, wenn mindestens 72 Fragen richtig beantwortet sind.

IV.Organisation

Jeder Verein des BK Niederrhein kann eine D-SR-Prüfung beantragen. Dem Antrag sind die notwendigen Termine zur Durchführung der Lehrgänge und der Prüfung beizufügen. Der KSRW behält sich vor, regionale Zusammenfassungen von Lehrgängen vorzunehmen. Jeder Verein zahlt pro Prüfling 5 Euro auf das Kreiskonto ein. Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, werden im Kreis-Info veröffentlicht.

V.Verlängerung der Lizenz

Die Verlängerung der Lizenz ist von der Teilnahme an der jährlich stattfindenden D-/E-SR-Fortbildung gebunden. Wenn eine D-SR-Lizenz vier Jahre hintereinander nicht verlängert worden ist, wird sie gelöscht.

 

 

Anhang 2

Prüfungsrichtlinien für E-Schiedsrichter (Fassung vom 1.1.1993, letzte Änderung 1.1.2002)

I.Allgemeines

Der BK Niederrhein vergibt eine E-SR-Lizenz. Die Prüfung für diese Lizenz wird vom KSRW oder einem von ihm beauftragten Schiedsrichter abgenommen. Die Lizenz ist nur für Jugendspiele auf Kreisebene gültig. Über den Einsatz der E-SR und alle damit verbundenen Fragen entscheidet der KSRW. E-SR-Prüfungen sind grundsätzlich während des ganzen Jahres über möglich.

II.Voraussetzungen

Für die Durchführung einer Prüfung ist eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Prüflingen erforderlich.
Der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Prüfung:

- mindestens 12 Jahre sein oder im Laufe des Jahres 12 Jahre werden
- einem Verein des Kreises Niederrhein angehören
- mindestens eine praktische und eine theoretische Vorbereitung besucht haben.

Der Kandidat darf nicht im selben Prüfungszeitraum schon an einer E-SR-Prüfung teilgenommen haben.

III.Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Test mit 100 Fragen, der in maximal 60 Minuten zu bearbeiten ist. Sie ist bestanden, wenn mindestens 70 Fragen richtig beantwortet sind.

IV.Organisation

Jeder Verein des BK Niederrhein kann eine E-SR-Prüfung beantragen. Dem Antrag sind die notwendigen Termine zur Durchführung der Lehrgänge und der Prüfung beizufügen. Der KSRW behält sich vor, regionale Zusammenfassungen von Lehrgängen vorzunehmen. Jeder Verein zahlt pro Prüfling 5 Euro auf das Kreiskonto ein. Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, werden im Kreis-Info veröffentlicht.

V.Verlängerung der Lizenz

Die Verlängerung der Lizenz ist von der Teilnahme an der jährlich stattfindenden D-/E-SR-Fortbildung gebunden. Wenn eine E-SR-Lizenz vier Jahre hintereinander nicht verlängert worden ist, wird sie gelöscht.