Schiedsrichterordnung des BKN

in der Fassung vom 06.05.1990
(
letzte Änderung: 13.05.2011)

§1    Organe und ihre Aufgaben

1.          Das Schiedsrichterwesen im Basketballkreis Niederrhein untersteht dem Kreisschiedsrichterwart (KRSW).

2.          Er kann von einem Schiedsrichter-Ausschuss (SR-A) unterstützt werden. Der KRSW schlägt dem Vorstand die Mitglieder zur Ernennung vor. Die Mitglieder des SR-A werden vom Vorstand ernannt.

3.          Der KSRW setzt die Schiedsrichter (SR) für die in seine Zuständigkeit fallenden Spiele an. Er kann diese Aufgabe an den SR-A delegieren.

4.          Weitere Aufgaben des KSRW ergeben sich aus den Schiedsrichterordnungen des DBB, des WBV und des Kreises.

§2   SR-Lizenzen und Prüfungen

1.        Die SR-Lizenz wird vom DBB vergeben. Näheres regeln die entsprechenden Prüfungsordnungen.

2.        Der Basketballkreis Niederrhein vergibt eine Jugend-SR-Lizenz, die nur auf Kreisebene Gültigkeit hat. Näheres regelt die entsprechende Prüfungsordnung.

3.        Der KSRW muss jedes Jahr mindestens eine LSE-Lizenz-Ausbildung anbieten.

4.        SR-Fortbildungen werden vom KSRW in Zusammenarbeit mit dem WBV angeboten.

§3     Schiedsrichtergestellung

1.        Jeder Mitgliedsverein, der an den Senioren-Kreismeisterschaften des Basketballkreises Niederrhein teilnimmt, stellt zwei geprüfte und einsatzfähige SR für jede auf Kreisebene gemeldete Mannschaft.

2.        Einsatzfähig ist jeder SR, wenn er eine für die aktuelle Saison vorgesehene Fortbildung des DBB, WBV oder des BKN besucht oder eine Prüfung absolviert hat.

3.        Die Vereine sind verpflichtet sichzuerstellen, dass sich genügend SR ihres Vereins als Pflicht-SR im Sinne des Absatz 1 melden. Die Ausnahmeregelung gemäß §6 Kreis-SRO bleibnt davon unberührt.
Gnadengesuche erfolgen nur gegen schriftlichen Antrag auf Vorstandsbeschluss, der dann eine Geldbuße verhängen kann. Diese darf 75 € pro fehlendem Schiedsrichter nicht übersteigen.

4.        Jeder SR muss mindestens 50% der Anzahl Spiele, die ihm vom BK Niederrhein übertragen werden, selbst pfeifen, wenn er als Pflichtschiedsrichter gemäß §3 Absatz 1 gewertet werden will. Dies können eigene Ansetzungen als auch Umbesetzungen sein. Falls diese Quote nicht erreicht wird, wird der SR nicht als Pflicht-SR gewertet; es erfolgt eine Bestrafung gemäß §3 Absatz 3.

§4     Schiedsrichtereinsatz

1.          Jedes Meisterschafts- oder Pokalspiel im Seniorenbereich ist von zwei geprüften einsatzfähigen und -berechtigten SR zu leiten.

2.          Die SR erhalten ihre Ansetzungen über TeamSL.

3.          Den SR-Einsatz bei Jugendspielen regelt die Kreisjugendordnung.

§5     Pflichten der SR

1.          Jeder SR muss sich in TeamSL anmelden und dort seine persönlichen Daten aktuell halten.

2.          Zu den persönlichen Daten gehören die Adresse, mindestens eine Telefonnummer und eine Email-Adresse.

§6    Befreiung

Vereine, die dem WBV neu beigetreten sind oder mit einer Mannschaft erstmals am Spielbetrieb teilnehmen, sind bis zur nächsten SR-Prüfung im Basketballkreis Niederrhein- höchstens aber für die Dauer eines Jahres - von der Verpflichtung der SR-Gestellung nach §3 (1) befreit. Vereine, die als Rechtsnachfolger eines bisherigen Mitgliedvereines des BKN gelten, übernehmen auch die Pflichten nach §3 (1).

§7   Schiedsrichterumbesetzung

1.          Jeder SR ist verpflichtet, alle Spiele zu leiten, für die ihm ein Auftrag erteilt wird.

2.          Ist ein SR verhindert, einen Spielleitungsauftrag wahrzunehmen, so kann er diesen in TeamSL zurückgeben. Die Rückgabe muss spätestens eine Woche vor dem Spieltermin erfolgen. Eine Rückgabe nach diesem Termin ist möglich, wenn aber kein Ersatz gefunden werden kann, bleibt der SR in der Pflicht das Spiel zu leiten.

3.          Jugend-SR sind nicht berechtigt Seniorenspiele zu leiten.

4.          Nimmt ein SR seinen Auftrag nicht wahr bzw. sorgt der Verein nicht gemäß §7 (2) für Ersatz, wird der Verein bestraft.

§8    Fahrtkosten und SR-Gebühren

1.          Die Regelung für die Erstattung der Fahrtkosten orientiert sich an der Regelung des WBV. Als Beträge werden im Bereich des BKN für die alleinige Anreise 0,30 Euro und für die gemeinsame Anreise 0,34 Euro festgelegt. Der Kostenerstattungssatz darf dabei nie unterhalb des Satzes auf WBV-Ebene liegen.

2.          Die SR-Gebühren betragen:
                                    1.KLH, 2.KLH, KLD                15,00 €
                                    Kreisjugendspiele                15,00 €
                                    Pokalspiele (Sen+Jugend)     entsprechend der höherklassigen Mannschaft, mindestens 15,00 €

3.     Für jedes allein geleitete Spiel steht dem SR die 1,5-fache Schiedsrichtergebühr zu.

4.     Die Regelungen des WBV bezüglich der Leitung von mehr als zwei Spielen hintereinander bzw. der Abwesenheit von mehr als 6 Stunden gelten ebenfalls für die Spiele im BKN.

§9    Bestrafung bei Verstößen gegen die Kreisschiedsrichterordnung (KSRO)

1. Eigenmächtiges Einladen von SR des eigenen Vereines ohne       
    Einverständniserklärung des Gastes.

50,- €

2. Einsatz eines nicht berechtigten SR

10,- €

3. Fehlende SR (§3 (3)), pro SR

Siehe dort

4. Erstmaliges Nichtantreten von SR

    Im Wiederholungsfall

SR-Gebühr

Doppelte SR-Gebühr

§10     Rechtsmittel

Gegen Bestrafungen aus dieser KSRO ist Berufung beim Kreis-Rechtsausschuss möglich.

§11     Änderung der KSRO

Die KSRO kann mit einfacher Mehrheit durch den Kreistag geändert werden.

§12     Inkrafttreten

Die KSRO und ihre Änderungen treten nach der Annahme durch den Kreistag zum nächsten 01.08. in Kraft.

Für die Richtigkeit

Jens Speh

 

Anhang 1

Prüfungsrichtlinien für Jugend-Schiedsrichter (Fassung vom 1.1.1993, letzte Änderung 1.1.2002)

I.Allgemeines

Der BK Niederrhein vergibt eine Jugend-SR-Lizenz. Die Prüfung für diese Lizenz wird vom KSRW oder einem von ihm beauftragten Schiedsrichter abgenommen. Die Lizenz ist nur für Jugendspiele auf Kreisebene gültig. Über den Einsatz der Jugend-SR und alle damit verbundenen Fragen entscheidet der KSRW. Jugend-SR-Prüfungen sind grundsätzlich während des ganzen Jahres über möglich.

II.Voraussetzungen

Für die Durchführung einer Prüfung ist eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Prüflingen erforderlich.
Der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Prüfung:

- mindestens 12 Jahre sein oder im Laufe des Jahres 12 Jahre werden
- einem Verein des Kreises Niederrhein angehören
- mindestens eine praktische und eine theoretische Vorbereitung besucht haben.

Der Kandidat darf nicht im selben Prüfungszeitraum schon an einer Jugend-SR-Prüfung teilgenommen haben.

III.Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Test mit 100 Fragen, der in maximal 60 Minuten zu bearbeiten ist. Sie ist bestanden, wenn mindestens 70 Fragen richtig beantwortet sind.

IV.Organisation

Jeder Verein des BK Niederrhein kann eine Jugend-SR-Prüfung beantragen. Dem Antrag sind die notwendigen Termine zur Durchführung der Lehrgänge und der Prüfung beizufügen. Der KSRW behält sich vor, regionale Zusammenfassungen von Lehrgängen vorzunehmen. Jeder Verein zahlt pro Prüfling 5 Euro auf das Kreiskonto ein. Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, werden im Kreis-Info veröffentlicht.

V.Verlängerung der Lizenz

Die Verlängerung der Lizenz ist von der Teilnahme an der jährlich stattfindenden Jugend-SR-Fortbildung gebunden. Wenn eine Jugend-SR-Lizenz vier Jahre hintereinander nicht verlängert worden ist, wird sie gelöscht.