Satzung des Basketballkreis Niederrhein
in der Fassung vom 21.04.1985
(letzte Änderung:
17.07.2003)
§1 Name, Zweck
und Gliederung
1.
Der Basketballkreis Niederrhein mit Sitz in
Duisburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.
Zweck des Vereins sind die Pflege, Förderung
und Verbreitung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Förderung des Basketballsportes verwirklicht.
3.
Der Verein fördert das friedliche
Zusammenleben aller Menschen, unabhängig von nationaler Herkunft, parteipolitischer
Zugehörigkeit und Konfession.
4.
Der Basketballkreis Niederrhein bildet
innerhalb des Westdeutschen Basketball-Verbandes (WBV) eine Hilfsorganisation und regelt
den Spielbetrieb auf Kreisebene in Einklang mit den Satzungen und Ordnungen des Deutschen
Basketball-Bundes (DBB) und des WBV selbstständig. Er pflegt und fördert den
Basketballsport.
5.
Der Basketballkreis Niederrhein umfasst die
Kreise Wesel und Kleve und die Stadt Duisburg.
§2 Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§3 Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§6
Mitgliedschaft und Jugend
1.
Mitglieder des Basketballkreises Niederrhein
sind die dem WBV angeschlossenen Vereine und Basketball spielenden Vereinigungen des in
§1(3) angegebenen Kreisgebietes. Über abweichende Zuordnung von Mitgliedern entscheidet
der WBV.
2.
Die Kreisjugend führt und verwaltet sich nach
den Bestimmungen der Jugendordnungen selbstständig.
3.
Dem WBV angeschlossene Vereine und Basketball
spielenden Vereinigungen, die nicht zum in §1 (3) angegebenen Kreisgebiet gehören,
können auf Antrag derselben am Spielbetrieb des BKN teilnehmen. Für die Annahme des
Antrags reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
§7 Organe
Die Organe des Basketballkreises Niederrhein
sind:
a)
der Kreistag,
b)
der Vorstand.
§8
Kreistag
1. Der Kreistag ist die öffentliche
Mitgliederversammlung des Basketballkreises Niederrhein. Er ist das oberste Organ des
Kreises und muss innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres abgehalten
werden.
2. Der Kreistag setzt sich zusammen aus:
a) den Vertretern der
Mitglieder,
b) dem Vorstand.
3. Jedes Mitglied muss am Kreistag teilnehmen.
Die Nichterfüllung dieser Auflage wird mit 50,- € geahndet.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine
Stimme, die Mitglieder erhalten drei Grundstimmen und zusätzlich für jede ihrer
Seniorenmannschaften, an der letzten Meisterschaftsserie (ohne Mannschaftsrückzug)
teilgenommen hat, eine weitere Stimme. Übertragung von Stimmen ist nicht möglich.
5. Soweit nicht anders aufgeführt, gelten die
Bestimmungen der WBV-Satzung über den Verbandstag entsprechend.
§9 Vorstand
1.
Der Kreisvorstand besteht aus:
a)
dem 1.
Vorsitzenden,
b)
dem Kassenwart,
c)
dem
Schiedsrichterwart,
d) dem Lehrwart,
e)
dem
2.Vorsitzenden,
f)
dem Jugendwart,
g)
dem Damenwart,
h)
dem Pressewart
(zugleich Protokollführer),
i)
dem Sportwart,
j)
dem Miniwart.
2.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei
Jahre gewählt und üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Die Wahlen zu a) bis d) und h)
erfolgen in den Jahren mit geraden, die zu e) bis g) sowie i) bis j) in den Jahren mit
ungeraden Jahreszahlen, wobei der Jugend- und Miniwart vom Jugendtag gewählt werden.
3.
Für alle Vorstandsmitglieder ist Wiederwahl
zulässig.
4.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes bestellt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zum
nächsten Kreistag die Geschäfte wahrnimmt.
5.
Im übrigen sind die Mitglieder dafür
verantwortlich, dass der Vorstand vollständig besetzt ist, bzw. dass Ersatzmitglieder
benannt werden können.
§10 Aufgaben
des Vorstandes
1.
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße
Durchführung des Spielbetriebes im Basketballkreis Niederrhein verantwortlich.
2.
Er hat die vom Kreistag gefassten Beschlüsse
zu vollziehen.
3.
Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes und
des Kreistages sind Protokolle aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und
den Mitglieder und dem Vorstand zu veröffentlichen sind.
4.
Weitere Einzelheiten über die Tätigkeiten
des Vorstandes ergeben sich aus den Ordnungen des Kreises, des WBV und des DBB.
§11 Ausschüsse
Dem Vorstand stehen zur Unterstützung zur
Seite:
a)
der Rechtsausschuss,
b)
der Jugendausschuss,
c)
der Schiedsrichterausschuss,
d)
der Spielausschuss,
e)
die
Kassenprüfer.
§12
Rechtsausschuss
1.
Der Rechtsausschuss besteht aus dem Vorsitzendem des Rechtsausschuss und vier Beisitzern.
2.
Die
Mitglieder werden vom Kreistag für zwei
Jahre gewählt. In den geraden Jahren wird der Vorsitzende und zwei
Beisitzer gewählt, in den ungeraden Jahren Beisitzer. Wiederwahl
ist zulässig.
3.
Die fünf Mitglieder des Rechtsausschusses
dürfen keinem weiterem Gremium des Kreises angehören und sollen von fünf verschiedenen
Mitgliedern gestellt werden.
4.
Zur Beschlussfähigkeit des Rechtsausschusse
sind drei stimmberechtigte Mitglieder notwendig. Rechtsausschussmitglieder eines an einem
Rechtsstreit beteiligten Mitgliedes sind nicht stimmberechtigt.
5.
Es gelten grundsätzlich die Rechtsordnungen
des DBB und WBV, insbesondere richten sich Bestrafungen nach dem WBV-Strafenkatalog für
Bezirksligamannschaften, sofern in den Kreisordnungen keine anderen Regelungen getroffen
sind.
§13
Jugendausschuss
1.
Der Jugendausschuss wird nach den Richtlinien
der Kreisjugendordnung gebildet (Kreisjugendvorstand).
2.
Der Jugendwart steht dem
Jugendausschuss vor.
§14
Schiedsrichterausschuss
1.
Der Schiedsrichterwart steht dem
Schiedsrichterausschuss vor.
2.
Näheres regelt die
Kreisschiedsrichterordnung.
§15
Spielausschuss
1.
Der Sportwart steht dem Spielausschuss vor,
die weitern Mitglieder sind die Staffelleiter der Seniorenligen des Kreises.
2.
Der Spielausschuss koordiniert die Spielpläne
der Kreisligen und führt die Ausschreibungen für die Kreismeisterschaften und
Kreispokalwettbewerbe durch.
§16
Kassenprüfer
1.
Zur Kontrolle der Kreiskassenführung wählt
der Kreistag auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer und einen
Ersatzkassenprüfer. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer oder Ersatzkassenprüfer aus.
Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
2.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem gleichen
Verein angehören wie der Kassenwart.
3.
Die Kassenprüfer haben spätestens eine Woche
vor dem Kreistag die Kasse und die Bücher zu prüfen und dem Kreistag das Ergebnis
schriftlich mitzuteilen.
§17
Geschäftsjahr, Amtliche Mitteilungen
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Die Amtlichen Mitteilungen des
Basketballkreises Niederrhein sind im Kreisinfo zu veröffentlichen. Sie sind mit der
Veröffentlichung verbindlich.
§18 Das
Kreisinfo
1.
Das Pressewesen inklusive der amtlichen
Mitteilungen untersteht dem Kreispressewart. Er kann zur Unterstützung seiner Arbeit
weitere Mitarbeiter berufen.
2.
Das Kreisinfo wird vom Kreispressewart
erstellt und enthält die amtlichen Mitteilungen des BK Niederrhein. Erscheinungsturnus,
Bezugsmenge- und kosten werden vom Kreisvorstand nach Vorschlag des Kreispressewartes
festgelegt.
3.
Die Internetseite des BK Niederrheins dient
zur aktuellen Informationsergänzung und Weitergabe der Vereine. Sie ersetzt nicht das
Kreisinfo bzw. die amtlichen Mitteilungen.
§19 Änderung
der Satzung und der Ordnungen des Kreises
1.
Die Kreissatzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Stimmen durch den Kreistag geändert werden.
2.
Ordnungen des Kreises können mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch den Kreistag geändert werden. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
§20
Inkrafttreten
Die
Satzung und ihre Änderungen treten nach ihrer Annahme durch den Kreistag am Tage der
Veröffentlichung in Kraft.
Für
die Richtigkeit
Jens Speh