Satzung des Basketballkreis Niederrhein
in der Fassung vom 21.04.1985

(letzte Änderung: 17.07.2003)

§1    Name, Zweck und Gliederung

1.          Der Basketballkreis Niederrhein mit Sitz in Duisburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.          Zweck des Vereins sind die Pflege, Förderung und Verbreitung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Basketballsportes verwirklicht.

3.          Der Verein fördert das friedliche Zusammenleben aller Menschen, unabhängig von nationaler Herkunft, parteipolitischer Zugehörigkeit und Konfession.

4.          Der Basketballkreis Niederrhein bildet innerhalb des Westdeutschen Basketball-Verbandes (WBV) eine Hilfsorganisation und regelt den Spielbetrieb auf Kreisebene in Einklang mit den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Basketball-Bundes (DBB) und des WBV selbstständig. Er pflegt und fördert den Basketballsport.

5.          Der Basketballkreis Niederrhein umfasst die Kreise Wesel und Kleve und die Stadt Duisburg.

§2    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§6   Mitgliedschaft und Jugend

1.          Mitglieder des Basketballkreises Niederrhein sind die dem WBV angeschlossenen Vereine und Basketball spielenden Vereinigungen des in §1(3) angegebenen Kreisgebietes. Über abweichende Zuordnung von Mitgliedern entscheidet der WBV.

2.          Die Kreisjugend führt und verwaltet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnungen selbstständig.

3.          Dem WBV angeschlossene Vereine und Basketball spielenden Vereinigungen, die nicht zum in §1 (3) angegebenen Kreisgebiet gehören, können auf Antrag derselben am Spielbetrieb des BKN teilnehmen. Für die Annahme des Antrags reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§7   Organe    

        Die Organe des Basketballkreises Niederrhein sind:

            a)     der Kreistag,
            b)     der Vorstand.

§8      Kreistag    

1.       Der Kreistag ist die öffentliche Mitgliederversammlung des Basketballkreises Niederrhein. Er ist das oberste Organ des Kreises und muss innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres abgehalten werden.

2.       Der Kreistag setzt sich zusammen aus:

a)    den Vertretern der Mitglieder,
      b)    dem Vorstand.

3.       Jedes Mitglied muss am Kreistag teilnehmen. Die Nichterfüllung dieser Auflage wird mit 50,- € geahndet.

4.       Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme, die Mitglieder erhalten drei Grundstimmen und zusätzlich für jede ihrer Seniorenmannschaften, an der letzten Meisterschaftsserie (ohne Mannschaftsrückzug) teilgenommen hat, eine weitere Stimme. Übertragung von Stimmen ist nicht möglich.

5.       Soweit nicht anders aufgeführt, gelten die Bestimmungen der WBV-Satzung über den Verbandstag entsprechend.

§9    Vorstand    

1.            Der Kreisvorstand besteht aus:

                a)        dem 1. Vorsitzenden,
                b)        dem Kassenwart,
                c)        dem Schiedsrichterwart,
                d)        dem Lehrwart,
                e)        dem 2.Vorsitzenden,
                f)        dem Jugendwart,
                g)        dem Damenwart,
                h)        dem Pressewart (zugleich Protokollführer),
                i)        dem Sportwart,
                j)        dem Miniwart.

2.            Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt und üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Die Wahlen zu a) bis d) und h) erfolgen in den Jahren mit geraden, die zu e) bis g) sowie i) bis j) in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen, wobei der Jugend- und Miniwart vom Jugendtag gewählt werden.

3.            Für alle Vorstandsmitglieder ist Wiederwahl zulässig.

4.            Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zum nächsten Kreistag die Geschäfte wahrnimmt.

5.            Im übrigen sind die Mitglieder dafür verantwortlich, dass der Vorstand vollständig besetzt ist, bzw. dass Ersatzmitglieder benannt werden können.

§10    Aufgaben des Vorstandes    

1.            Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebes im Basketballkreis Niederrhein verantwortlich.

2.            Er hat die vom Kreistag gefassten Beschlüsse zu vollziehen.

3.            Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes und des Kreistages sind Protokolle aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitglieder und dem Vorstand zu veröffentlichen sind.

4.            Weitere Einzelheiten über die Tätigkeiten des Vorstandes ergeben sich aus den Ordnungen des Kreises, des WBV und des DBB.

§11    Ausschüsse    

        Dem Vorstand stehen zur Unterstützung zur Seite:

            a)    der Rechtsausschuss,
            b)    der Jugendausschuss,
            c)    der Schiedsrichterausschuss,
            d)    der Spielausschuss,
            e)    die Kassenprüfer.

§12     Rechtsausschuss

1.          Der Rechtsausschuss besteht aus dem Vorsitzendem des Rechtsausschuss und vier Beisitzern.

2.          Die Mitglieder werden vom Kreistag für zwei Jahre gewählt. In den geraden Jahren wird der Vorsitzende und zwei Beisitzer gewählt, in den ungeraden Jahren Beisitzer. Wiederwahl ist zulässig.

3.          Die fünf Mitglieder des Rechtsausschusses dürfen keinem weiterem Gremium des Kreises angehören und sollen von fünf verschiedenen Mitgliedern gestellt werden.

4.          Zur Beschlussfähigkeit des Rechtsausschusse sind drei stimmberechtigte Mitglieder notwendig. Rechtsausschussmitglieder eines an einem Rechtsstreit beteiligten Mitgliedes sind nicht stimmberechtigt.

5.          Es gelten grundsätzlich die Rechtsordnungen des DBB und WBV, insbesondere richten sich Bestrafungen nach dem WBV-Strafenkatalog für Bezirksligamannschaften, sofern in den Kreisordnungen keine anderen Regelungen getroffen sind.

§13     Jugendausschuss

1.            Der Jugendausschuss wird nach den Richtlinien der Kreisjugendordnung gebildet (Kreisjugendvorstand).

2.            Der Jugendwart steht dem Jugendausschuss vor.

§14     Schiedsrichterausschuss

1.          Der Schiedsrichterwart steht dem Schiedsrichterausschuss vor.

2.          Näheres regelt die Kreisschiedsrichterordnung.

§15     Spielausschuss

1.            Der Sportwart steht dem Spielausschuss vor, die weitern Mitglieder sind die Staffelleiter der Seniorenligen des Kreises.

2.            Der Spielausschuss koordiniert die Spielpläne der Kreisligen und führt die Ausschreibungen für die Kreismeisterschaften und Kreispokalwettbewerbe durch.

§16     Kassenprüfer

1.            Zur Kontrolle der Kreiskassenführung wählt der Kreistag auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer oder Ersatzkassenprüfer aus. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

2.            Die Kassenprüfer dürfen nicht dem gleichen Verein angehören wie der Kassenwart.

3.            Die Kassenprüfer haben spätestens eine Woche vor dem Kreistag die Kasse und die Bücher zu prüfen und dem Kreistag das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.

§17     Geschäftsjahr, Amtliche Mitteilungen

1.          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.          Die Amtlichen Mitteilungen des Basketballkreises Niederrhein sind im Kreisinfo zu veröffentlichen. Sie sind mit der Veröffentlichung verbindlich.

§18    Das Kreisinfo

1.          Das Pressewesen inklusive der amtlichen Mitteilungen untersteht dem Kreispressewart. Er kann zur Unterstützung seiner Arbeit weitere Mitarbeiter berufen.

2.          Das Kreisinfo wird vom Kreispressewart erstellt und enthält die amtlichen Mitteilungen des BK Niederrhein. Erscheinungsturnus, Bezugsmenge- und kosten werden vom Kreisvorstand nach Vorschlag des Kreispressewartes festgelegt.

3.          Die Internetseite des BK Niederrheins dient zur aktuellen Informationsergänzung und Weitergabe der Vereine. Sie ersetzt nicht das Kreisinfo bzw. die amtlichen Mitteilungen.

§19    Änderung der Satzung und der Ordnungen des Kreises

1.            Die Kreissatzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen durch den Kreistag geändert werden.

2.            Ordnungen des Kreises können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch den Kreistag geändert werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§20     Inkrafttreten

Die Satzung und ihre Änderungen treten nach ihrer Annahme durch den Kreistag am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

 Für die Richtigkeit
Jens Speh