Kreisjugendordnung für den Basketballkreis
Niederrhein
in der Fassung vom 02.05.1993
(letzte
Änderung: 29.04.2005)
§1
Basketball-Kreisjugend
Die Basketball-Kreisjugend (BKJ) führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung der
Satzung und Ordnung des Basketballkreises Niederrhein (BKN).
Ausnahmen: a)
Kassenwesen
Die Jugendkasse
wird innerhalb der Kreiskasse vom Kassenwart geführt
b) Rechtsangelegenheiten
Für
Rechtsangelegenheiten im Jugendbereich ist der Rechtsausschuss des BKN
zuständig.
§2 Mitglieder
Mitglieder der BKJ sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zur
Vollendung des 20. Lebensjahres, die Mitglied in einem Verein des BKN sind; außerdem
alle anderen Jugendgruppen (CVJM, Schulen, etc.), die am Spielbetrieb teilnehmen wollen,
sofern diese die erforderlichen Bedingungen (Versicherungen, etc.) nachweisen
können.
§3
Organe
Die Organe der BKJ
sind:
a) der Jugendtag
b) der Jugendvorstand
§4
Kreisjugendtag
1.
Der Kreisjugendtag
ist die Delegiertenversammlung der BKJ.
2.
Der Kreisjugendtag
tritt jedes Jahr spätestens bis zum 30.06. j.J. zusammen. Er wird vom Kreisjugendwart,
bei seiner Verhinderung von einem
Mitglied des Jugendvorstandes, durch
Veröffentlichung einberufen und geleitet. Die Veröffentlichung erfolgt
6 Wochen vor Beginn des Kreisjugendtages unter Angabe
der Tagesordnung.
3.
Der Kreisjugendtag
hat folgende Aufgaben:
-
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
-
Genehmigung des Jugendhaushaltes
-
Entlastung des Jugendvorstandes
-
Neuwahlen
-
Behandlung und Beschlussfassung über Anträge
4.
Stimmrecht
Auf dem Kreisjugendtag können:
a) die Delegierten der
Vereinsjugend, die die Mitglieder des BKN vertreten,
b) die Mitglieder des
Jugendvorstandes das Stimmrecht ausüben.
Eine Übertragung
des Stimmrechts auf andere Vereine oder Jugendvorstandsmitglieder ist nicht
möglich. Jedes Mitglied nach a) erhält eine Grundstimme und pro teilnehmender
Jugendmannschaft am Spielbetrieb (auch NRW-, Regional- und Oberliga!)
der laufenden / vergangenen (zu Ende gespielten) Saison eine weitere Stimme. Die
Jugendvorstandsmitglieder (nach §5 Abs. 1) erhalten je eine Stimme.
5.
Beschlussfassung
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der abzustimmende Vorgang als
abgelehnt. Die
Beurkundung der Jugendtagsbeschlüsse erfolgt durch die
Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollführers. Der
Kreisjugendtag ist öffentlich.
Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss ausgeschlossen
werden.
6.
Außerordentlicher
Kreisjugendtag
a) Ein außerordentlicher Kreisjugendtag kann von den Mitgliedern des Kreisjugendtages
einberufen werden. Er muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn ein
schriftlicher, begründeter Antrag von mindestens 2/3 der Stimmen der Mitglieder des
Kreisjugendtages vorliegt.
b) Die Bestimmungen für den Kreisjugendtag finden auch für den außerordentlichen
Kreisjugendtag Anwendung.
7.
Anträge
a) Anträge zum Kreisjugendtag können nur vom Kreisjugendwart oder von den
Vereinsjugendwarten bzw. deren Zuständigkeitsbeauftragten der Vereine
eingebracht werden. Anträge müssen vier Wochen vor Beginn des
Kreisjugendtages beim Kreisjugend- bzw. Miniwart eingehen.
b) Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, und solche, zu nicht auf der
Tagesordnung stehenden Fragen, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln.
c) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Kreisjugendtag mit
2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
8.
Nichtteilnahme am
Kreisjugendtag
Die Nichtteilnahme eines Mitgliedes des BKN am Kreisjugendtag wird mit einer Geldbuße von
50,-- € belegt.
1.
Der Jugendvorstand
steht der BKJ unter Vorsitz des Kreisjugendwartes vor. Dem Jugendvorstand gehören
an:
a) der
Kreisjugend-/Kreisjugendsportwart
b) der Miniwart
c) der Kassenwart
(=Seniorenbereich)
d) der Pressewart
(=Seniorenbereich)
Beisitzer des Jugendvorstandes sind die Staffelleiter, sie besitzen allerdings kein
Stimmrecht. Ihre Handlungsbefugnisse sind im Rahmen der
Ausschreibung festgelegt. Der
Kreisjugendwart kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Jugendausschuss bilden.
2.
Amtsdauer
Die Mitglieder des
Jugendvorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Die unter a) und b)
genannten Mitglieder müssen bei ihrer Wahl das 18.
Lebensjahr vollendet haben und voll
geschäftsfähig sein. Der Kreisjugendwart wird in Jahren mit ungerader
Endzahl und der Miniwart in
Jahren mit gerade Endzahl gewählt.
3.
Aufgaben
Der Jugendvorstand vertritt die BKJ in den Gremien des Kreises, des LV und des DBB.
Weiterhin ist der Jugendvorstand für die ordnungsgemäße
Durchführung des
Spielbetriebes unter Beachtung der Spielordnungen des DBB, WBV und des
Kreises verantwortlich.
1.
Für den
Jugendspielbetrieb gelten die Spielordnungen des DBB, WBV und die des Kreises mit
den nachfolgenden Paragraphen, sowie im Bereich
des Mini-Basketballs die vom
DBB-Jugendtag beschlossenen Spielregeln.
2.
Für die
Ausschreibung zu den Jugendwettbewerben des Spielkreises gilt die der
Kreisjugendordnung angefügte "Rahmenausschreibung" (Anh.
1). Die
Ausschreibung muss bis zum 30.04. eines jeden Jahres veröffentlicht werden.
Die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten oder
Änderungen
der Ausschreibung sind zulässig, unverzüglich vorzunehmen
und bekannt zu geben. Die Veröffentlichung ist gleichbedeutend mit
dem Augenblick
des Inkrafttretens. Gegen die Ausschreibung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
1. Die Meldegelder der Mitglieder richten sich nach der Anzahl der gemeldeten Jugendmannschaften für die bevorstehende Saison:
a) Vereine ohne
Jugendmannschaften
€ 100,-
b) Vereine mit
einer Jugendmannschaft
€ 60,-
c) Vereine mit
zwei Jugendmannschaften
€
40,-
d) Vereine mit
drei oder mehr Jugendmannschaften € 20,-
Gesondert zu
betrachten ist in diesem Zusammenhang der §13 Abs. 2 und 3 der WBV-JO !
2.
Neue Mitglieder
des BKN sind im ersten Jahr beitragsfrei. §13 Abs. 2 und 3 der WBV-JO findet hierbei
keine Anwendung!
3.
Zur finanziellen
Absicherung der Maßnahmen bzw. Veranstaltungen im Rahmen der Talentsichtung
und Talentförderung auf der Ebene des
Basketballkreises Niederrhein, wird eine
jährliche Umlage bei den Mitgliedsvereinen des BKN erhoben. Die Höhe
der Umlage wird jährlich auf
dem Kreisjugendtag für die kommende Spielzeit
festgelegt.
Die Klasseneinteilung erfolgt gem. §§14-15
der WBV-JO.
1. Für
die teilnehmenden Mannschaften des BKN an den v.g. Wettbewerben des WBV findet die KJO
im Bezug auf die Pflichtspiele der
Meisterschaftsrunden des BKN keine Anwendung.
Maßgebend sind hier die Satzungen und Spielordnungen des DBB bzw. WBV.
2. Mit Beteiligung am Kreisjugendpokalwettbewerb des BKN entfällt Punkt 1.
§10 Jugendliche Ausländer
Der
Einsatz jugendlicher Ausländer erfolgt gem. §16 der WBV-JO.
§11 Spielzeiten
Die
Spielzeiten werden in §17 der WBV-JO geregelt.
§12
Anfangszeiten
1.
Die Anfangszeiten für Jugendspiele des BKN werden wie
folgt festgelegt:
Spieltag
Spielbeginn
zwischen
Mo.-Fr.
17:00
Uhr und 20:00 Uhr
Samstag
14:00
Uhr und 18:00 Uhr
Sonntag
10:00
Uhr und 18:00 Uhr
Einschränkung: ab 18:00 dürfen
nur Mannschaften der Altersklassen U18 und U20 angesetzt werden. An Spieltagen zur
Westdeutschen Meisterschaft, an den Wochenenden vor den Schulferien und während der
Schulferienzeit gilt grundsätzlich Spielverbot für den BKN. Feiertage sind
wie Sonntage zu handhaben. In der Karnevalszeit sollten Spielansetzungen
vermieden werden. Alles weitere regelt der Rahmenspielplan für den
Jugendspielbetrieb.
2.
Mit Einverständnis beider Vereine können die
Anfangszeiten geändert werden. Spielverlegungen und Einverständniserklärung
des Spielpartners
müssen spätestens drei Tage vor dem Spieltermin der
Spielleitung vorliegen (gem. Vordruck - vgl. Jugendtagsbeschluss 1994).
§13 Manndeckung
Die Altersklassenregelung zur Manndeckung entspricht den Regelungen des WBV.
Der Einsatz von Schiedsrichtern wird im Anhang 2 zu dieser Satzung behandelt.
1.
Die BKJ richtet in jedem Jahr neben
der Meisterschaft einen Kreisjugendpokalwettbewerb aus.
2
Der Modus wird jeweils vom
Kreisjugend-/Miniwart durch Ausschreibung bekanntgegeben.
Die
Spielergebnisse jedes Jugendspiels (Meisterschaft, Pokal oder sonstige Spiele laut
offiziellem Spielplan) sind spätestens am darauf folgendem
Werktag nach dem angesetztem
Spieltag telefonisch oder per E-Mail durch die Heimmannschaft an den Webmaster der
Homepage des BKN
durchzugeben. Für eine fehlende Ergebnisdurchsage wird ein Bußbescheid
in Höhe von 5 € + Bearbeitungsgebühr ausgesprochen.
Anstelle einer Ergebnisdurchsage per
Telefon oder per Mail kann das Ergebnis auch bis zum nächsten Werktag in TeamSL
eingegeben werden.
2. Bußentscheide
können nur vom Kreisjugendwart oder den von ihm bestimmten Staffelleitern im Rahmen
des Strafenkatalogs verhängt werden.
3. Das Aufheben von
Bußentscheiden obliegt in erster Instanz dem Kreisjugendwart und in zweiter
Instanz dem Kreisrechtsausschuss. Der Weg des Gnadengesuchs über den 1.VS
lässt selbiges zu. Die Rechtsmittelnutzung gem. DBB und WBV ist zulässig.
§18 Inkrafttreten
Die
Kreisjugendordnung und ihre Änderung treten nach ihrer Annahme durch den Kreisjugendtag
durch ihre Veröffentlichung im Kreisinfo in Kraft.
Horst Wettmann
Anhang 1
"Rahmen-Ausschreibung"
eigenständiger Text im Menü
Anhang 2
"Schiedsrichter"
in der Fassung vom 02.05.1993
1. Der Kreisschiedsrichterwart (KSRW) überwacht den SR-Einsatz in der Jugend.
2. a) Alle Pflichtspiele der Jugend (Meisterschaft, Pokal u.ä.) dürfen nur von lizenzierten SR mit gültiger Lizenz geleitet werden.
b)
Der Heimverein ist verpflichtet, einen lizenzierten SR zu stellen; der Gast hat das Recht,
einen lizenzierten SR mitpfeifen zu lassen.
Verzichtet der Gast auf dieses Recht, hat der Heimverein die Möglichkeit zwei
lizenzierte
SR seines Vereins einzusetzen.
c)
Die Nichterfüllung der SR-Gestellungspflicht des Heimvereins führt zur Bestrafung des
Heimvereins. Die Strafe wird durch den
Kreisjugendwart per Bußentscheid ausgesprochen (siehe Pkt. 4.7 des Strafenkataloges).
d) Eine Einigung auf einen oder zwei nichtlizenzierte SR ist möglich. Die Einigung ist auf dem Spielbericht zu protokollieren.
e)
Das Mitpfeifen eines nichtlizenzierten SR mit einem lizenzierten SR ist, auch bei dessen
Einverständnis, grundsätzlich nicht
möglich. Falls ein Verein auf das Mitpfeifen des nichtlizenzierten SR besteht, führt
dies automatisch zu Spielverlust.
f)
Die Liste der gültigen SR-Lizenzen wird im Kreisinfo veröffentlicht. (Und ist identisch mit der Liste auf der BKN-Homepage, Anm.
d. Webmasters)
3. Vereinsneutrale SR können auf Antrag beim KSRW angefordert werden. Die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
4. Weitere Vorschriften ergeben
sich aus den Ordnungen des DBB, WBV und des Kreises zum Jugendspielbetrieb und zum
Schiedsrichterwesen.
5. Es soll angestrebt werden,
dass auch
im Jugendbereich vereinsneutrale SR-Ansetzungen erfolgen. Der Zeitrahmen der Einführung
wird
von den Organen des Kreises bestimmt.
Für die Richtigkeit
Horst Wettmann