Ehrenordnung für den Basketballkreis
Niederrhein
in der Fassung vom 15.06.1986
(letzte Änderung: 29.06.1995)
§1 Der
Basketballkreis Niederrhein kann in Anerkennung von Verdiensten um Pflege, Förderung und
Verbreitung des Basketballspiels Ehrennadeln und Ehrenurkunden verleihen.
an Einzelpersonen
- die Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold (über deren Verleihung ein Besitzzeugnis
ausgestellt wird)
- die Ehrenurkunde
- der Ehrenvorsitz (über den Ehrenvorsitz wird eine Urkunde ausgestellt)
an Vereine,
Schulen, Organisationen, Behörden
-
die Ehrenurkunde
§4 Für die
Ehrungen sind zu berücksichtigen:
bei Einzelpersonen
- eine mehrjährige ununterbrochene oder langjährige Tätigkeit in einem Verein, im
Kreis, WBV oder DBB;
- wiederholte besondere oder einmalige außergewöhnliche sportliche Leistungen;
- eine intensive Tätigkeit, die eine Förderung oder weitere Verbreitung des
Basketballspiels zur Folge hat und neben einer anderen in einer Organisation oder
Behörde oder neben der beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird;
- für die Verleihung des Ehrenvorsitz wird eine mehrjährige ununterbrochene Tätigkeit
als Kreisvorsitzender im Sinne der Förderung des Basketballsports
vorrausgesetzt.
bei Vereinen- eine
regelmäßige Teilnahme mit zahlreichen Mannschaften am Spielbetrieb oder besondere
sportliche Erfolge;
bei Schulen,
Organisationen, Behörden
- eine langjährige Förderung oder weitere Verbreitung des Basketballspiels im Rahmen
ihrer eigentlichen Aufgaben oder Tätigkeiten bzw. zusätzlich zu diesen.
§5 Anträge
können von den Vereinen bis zu 14 Tagen vor einem Kreistag an den Vorstand eingereicht
werden. Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus Ehrungen vorzunehmen.
§6 Die
Verleihung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes oder durch einen von diesem
Beauftragten bei einem geeigneten Anlaß und in angemessener Form.
§7 Der Vorstand
kann auf Antrag oder durch eigenen Beschluß Ehrennadeln und Ehrenurkunden wieder
aberkennen, wenn der Besitzer aus dem Verband ausgeschlossen wird oder sich durch
wiederholtes verbandschädigendes oder ehrenrühriges Verhalten dieser Ehrung nicht
mehr als würdig erweist. Gegen diesen
Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung des WBV-Ehrenausschusses, ersatzweise des
WBV-Vorstandes, möglich.
§8 Die
Kreis-Ehrenordnung kann mit einfacher Mehrheit durch den Kreistag geändert werden.
§9 Die
Kreis-Ehrenordnung und ihre Änderungen treten nach ihrer Annahme durch den Kreistag zum
nächsten 01.08. in Kraft.
Für die
Richtigkeit
Jens Speh